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271.1 ZSRG CH-TG

§ 31 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Zuständigkeiten

Strafverfolgungsbehörden - Generalstaatsanwaltschaft
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§ 31 ZSRG · Zuständigkeiten

1. Die Generalstaatsanwaltschaft behandelt interkantonale sowie internationale Gerichtsstandskonflikte. Sie ist zuständig für die internationale Rechtshilfe.

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