Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
271.1 ZSRG CH-TG

§ 30 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Organisation

Strafverfolgungsbehörden - Generalstaatsanwaltschaft
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (67 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 30 ZSRG · Organisation

1. Die Generalstaatsanwaltschaft wird durch eine Generalstaatsanwältin oder einen Generalstaatsanwalt geführt. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Strafverfolgung gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen und erlässt die notwendigen Anordnungen.

2. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ist gegenüber den Staatsanwaltschaften und der Jugendanwaltschaft weisungsberechtigt, regelt Kompetenzkonflikte unter den Staatsanwaltschaften abschliessend und kann Änderungen in der Zuständigkeitsregelung vornehmen.

3. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sorgt für Einheitlichkeit in der Strafverfolgung und vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen.

← § 29 ZSRG Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Zweck § 31 ZSRG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →