271.1
ZSRG
CH-TG
§ 30 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Organisation
Strafverfolgungsbehörden - Generalstaatsanwaltschaft
§ 30 ZSRG · Organisation
1. Die Generalstaatsanwaltschaft wird durch eine Generalstaatsanwältin oder einen Generalstaatsanwalt geführt. Sie oder er trägt die Gesamtverantwortung für die Strafverfolgung gegenüber Erwachsenen und Jugendlichen und erlässt die notwendigen Anordnungen.
2. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt ist gegenüber den Staatsanwaltschaften und der Jugendanwaltschaft weisungsberechtigt, regelt Kompetenzkonflikte unter den Staatsanwaltschaften abschliessend und kann Änderungen in der Zuständigkeitsregelung vornehmen.
3. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt sorgt für Einheitlichkeit in der Strafverfolgung und vertritt die Staatsanwaltschaft nach aussen.