§ 3 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Nebenamtliche Tätigkeit
§ 3 ZSRG · Nebenamtliche Tätigkeit
1. Mit Ausnahme der Ersatzmitglieder des Obergerichtes, der nebenamtlichen Mitglieder des Zwangsmassnahmengerichtes und der Mitglieder, Ersatzmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schlichtungsbehörden dürfen Mitglieder und Ersatzmitglieder sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der in diesem Gesetz genannten Behörden keine berufsmässige Tätigkeit als Anwältin oder Anwalt ausüben.
2. Den nebenamtlichen Mitgliedern des Zwangsmassnahmengerichtes ist die Vertretung von Parteien in Verfahren, welche in die Zuständigkeit der Strafverfolgungsbehörden und der Strafgerichte des Kantons fallen, untersagt.
3. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des Betreibungs- und Konkurswesens ist jede private Geschäftsführung für Schuldnerinnen oder Schuldner oder deren Gläubigerinnen oder Gläubiger untersagt.