271.1
ZSRG
CH-TG
§ 29 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Wahlbehörde
Strafverfolgungsbehörden - Allgemeines
§ 29 ZSRG · Wahlbehörde
1. Der Regierungsrat wählt eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der Generalstaatsanwältin oder des Generalstaatsanwalts, die Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälte, die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die leitende Jugendanwältin oder den leitenden Jugendanwalt und die Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte.
2. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt stellt in Absprache mit dem Personalamt die übrigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter an und regelt deren Funktionen.