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271.1 ZSRG CH-TG

§ 28 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Kompetenzen

Strafverfolgungsbehörden - Allgemeines
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§ 28 ZSRG · Kompetenzen

1. Die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt, die Oberstaatsanwältinnen oder Oberstaatsanwälte, die Leitende Jugendanwältin oder der Leitende Jugendanwalt, die Staatsanwältinnen oder Staatsanwälte, die Jugendanwältinnen oder Jugendanwälte, die Assistenzstaatsanwältinnen oder Assistenzstaatsanwälte haben in ihren Zuständigkeitsbereichen alle gesetzlichen Rechte und Pflichten, einschliesslich Sistierung oder Einstellung von Verfahren. Sie können Strafbefehle auch in Übertretungsstrafsachen erlassen. Sie sind berechtigt, im ganzen Kanton Amtshandlungen vorzunehmen.

1bis. Bei Übertretungsstrafsachen können unter der Leitung einer Staatsanwältin oder eines Staatsanwaltes auch Untersuchungsbeauftragte Strafverfahren führen und zum Abschluss bringen.

2. Die Generalstaatsanwaltschaft regelt die Vertretung, die Berechtigung zur Anklageerhebung und Anklagevertretung sowie die Zuständigkeit, Rechtsmittel einzureichen oder zurückzuziehen.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft kann gegen Strafbefehle der Staatsanwaltschaften Einsprache erheben.

4. Der Staatsanwaltschaft obliegt im Bereich der Strafrechtspflege Inkasso und Rechnungswesen. Sie ist für die Stundung, die Herabsetzung oder den Erlass von Verfahrenskosten zuständig.

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