271.1
ZSRG
CH-TG
§ 27 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches
Strafverfolgungsbehörden - Allgemeines
§ 27 ZSRG · Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches
1. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaften und die Jugendanwaltschaft.