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271.1 ZSRG CH-TG

§ 27 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches

Strafverfolgungsbehörden - Allgemeines
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§ 27 ZSRG · Durchsetzung des staatlichen Strafanspruches

1. Die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs erfolgt durch die Generalstaatsanwaltschaft, die Staatsanwaltschaften und die Jugendanwaltschaft.

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