§ 26 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Zuständigkeit
§ 26 ZSRG · Zuständigkeit
1. Das Obergericht ist Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der Zivil- und der Strafprozessordnung, Revisionsinstanz gemäss der Strafprozessordnung sowie Berufungs- und Beschwerdeinstanz gemäss der Jugendstrafprozessordnung. Es behandelt Aufsichtsbeschwerden gegen die Bezirksgerichte und deren Einzelrichterinnen oder Einzelrichter, gegen das Zwangsmassnahmengericht sowie gegen die Schlichtungsbehörde nach Gleichstellungsgesetz. Es ist zuständiges Gericht gemäss Art. 356 Abs. 1 ZPO.
2. Das Obergericht tagt in Dreierbesetzung. Es kann in Strafsachen und für summarische Verfahren in Zivilsachen durch Verordnung als Beschwerdeinstanz eine Einzelrichterin oder einen Einzelrichter einsetzen.
3. Das Obergericht behandelt die Verfahren, in denen das Bundesrecht eine einzige kantonale Instanz vorschreibt. In diesen Fällen erlässt das Obergerichtspräsidium vorsorgliche Massnahmen und urteilt als Einzelrichterin oder Einzelrichter in Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.
3bis. Das Obergericht ist Zentralbehörde für die Rechtshilfe in Zivil- und Handelssachen. Zuständig ist das Obergerichtspräsidium.
4. Das Obergerichtspräsidium entscheidet in den Fällen von Art. 356 Abs. 2 ZPO.
5. Rechtsbehelfe im Sinne des LugÜ sind beim Obergericht einzureichen.