§ 25 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Zusammensetzung, Ersatzgericht
§ 25 ZSRG · Zusammensetzung, Ersatzgericht
1. Das Obergericht besteht aus fünf bis acht Berufsrichterinnen oder Berufsrichtern sowie drei bis sechs Ersatzmitgliedern. Das Präsidium und das doppelte Vizepräsidium werden durch Berufsrichterinnen oder Berufsrichter besetzt.
1bis. Der Grosse Rat wählt die Obergerichtspräsidentin oder den Obergerichtspräsidenten aus der Mitte der Oberrichterinnen und Oberrichter für längstens zwei Amtsperioden. Erfolgt die Wahl während der laufenden Amtsperiode, sind zwei Wiederwahlen zulässig. Eine bisherige Präsidentin oder ein bisheriger Präsident ist nach einem Unterbruch wieder wählbar.
2. Müssen so viele Mitglieder oder Ersatzmitglieder den Ausstand wahren, dass eine genügende Besetzung des Gerichtes nicht mehr möglich ist, werden unbeteiligte Berufsrichterinnen oder Berufsrichter der Bezirksgerichte zugezogen.
3. Das Obergericht regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung und die interne Organisation. Es kann einzelne Befugnisse, die nach diesem Gesetz der oder dem Vorsitzenden zufallen, einer Instruktionsrichterin oder einem Instruktionsrichter übertragen.