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271.1 ZSRG CH-TG

§ 24 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Geschäftsordnung

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Zwangsmassnahmengericht
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§ 24 ZSRG · Geschäftsordnung

1. Das Zwangsmassnahmengericht regelt in einer Geschäftsordnung alle administrativen und organisatorischen Belange. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Obergericht.

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