271.1
ZSRG
CH-TG
§ 23 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Zusammensetzung, Ersatzgericht
Gerichte und Schlichtungsbehörden - Zwangsmassnahmengericht
§ 23 ZSRG · Zusammensetzung, Ersatzgericht
1. Das Zwangsmassnahmengericht besteht aus einer Berufsrichterin als Präsidentin oder einem Berufsrichter als Präsident sowie zwei bis drei nebenamtlichen Mitgliedern, die als Einzelrichterin oder Einzelrichter tätig sind.
2. Treten alle Mitglieder des Gerichtes in den Ausstand oder wird ein Ausstand aller Mitglieder verlangt, entscheidet darüber ein vom Obergericht bestimmtes Bezirksgericht. Dieser Entscheid ist mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht anfechtbar. Bei Bejahung des Ausstands wird das vom Obergericht bestimmte Bezirksgerichtspräsidium als Ersatzgericht eingesetzt.