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271.1 ZSRG CH-TG

§ 22 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Vorgehen bei Beschlussunfähigkeit wegen Ausstands

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Bezirksgerichte
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§ 22 ZSRG · Vorgehen bei Beschlussunfähigkeit wegen Ausstands

1. Tritt die Gesamtheit oder treten so viele Mitglieder eines Bezirksgerichtes in den Ausstand oder wird der Ausstand der Gesamtheit oder von so vielen Mitgliedern eines Bezirksgerichtes verlangt, dass eine genügende Besetzung auch unter Zuzug der Ersatzmitglieder nicht möglich ist, entscheidet darüber ein anderes, vom Obergericht bestimmtes Bezirksgericht.

2. Der Entscheid jenes Bezirksgerichtes ist mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO beim Obergericht anfechtbar.

3. Bei Bejahung des Ausstands wird das vom Obergericht bestimmte Bezirksgericht als Ersatzgericht eingesetzt.

4. Das Obergericht regelt die Einzelheiten in der Verordnung.

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