§ 21 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Kollegialgericht
§ 21 ZSRG · Kollegialgericht
1. Die Bezirksgerichte entscheiden in Fünferbesetzung in allen Strafsachen, in welchen die zuständige Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von über drei Jahren, eine Verwahrung nach Art. 64 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB), eine Behandlung nach Art. 59 Abs. 3 StGB oder bei gleichzeitig zu widerrufenden bedingten Sanktionen einen Freiheitsentzug von mehr als drei Jahren beantragt.
2. In allen übrigen Fällen entscheiden die Bezirksgerichte in einer Dreierbesetzung. Sie sind Jugendgerichte im Sinne der Schweizerischen Jugendstrafprozessordnung (JStPO).
3. Einsprachen gegen Strafbefehle beurteilen die Bezirksgerichte in Dreierbesetzung.
4. Für die Dreierbesetzung bilden die Bezirksgerichte Abteilungen mit einer Berufsrichterin oder einem Berufsrichter als Vorsitzenden sowie je zwei nebenamtlichen Mitgliedern.