§ 20 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Einzelrichterin oder Einzelrichter
§ 20 ZSRG · Einzelrichterin oder Einzelrichter
1. Die Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sind Einzelrichterinnen oder Einzelrichter nach Massgabe der ZPO.
2. In Zivilsachen beurteilen die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter alle nach der ZPO im vereinfachten Verfahren zu erledigenden Streitigkeiten. Sie urteilen bei Ehescheidungen, Ehetrennungen, Auflösungen eingetragener Partnerschaften, Änderungen und Ergänzungen von Scheidungsurteilen sowie bei Ungültigkeitserklärungen von Ehen und eingetragenen Partnerschaften auf gemeinsames Begehren bei umfassender Einigung.
3. Die Einzelrichterinnen oder Einzelrichter wirken als Summarrichter und als Vollstreckungsrichter, entscheiden über vorsorgliche Massnahmen, leisten Rechtshilfe in Zivilsachen und beurteilen Aufsichtsbeschwerden gegen Friedensrichterinnen oder Friedensrichter und Schlichtungsbehörden im Miet- und Pachtrecht.
4. Wo die kantonale Gesetzgebung in Angelegenheiten des ZGB und des OR die zuständige Behörde nicht bezeichnet, sind die Einzelrichterinnen und Einzelrichter zuständig.
5. Sie sind Vollstreckungsgericht gemäss dem Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheiden in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Übereinkommen, LugÜ) und vollziehen die ihnen vom Obergerichtspräsidium überwiesenen Rechtshilfesachen.