271.1
ZSRG
CH-TG
§ 2 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Aufsicht
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 ZSRG · Aufsicht
1. Das zuständige Departement führt die allgemeine Verwaltungsaufsicht über die in diesem Gesetz genannten Behörden mit Ausnahme der Schlichtungsbehörden in Mietsachen.
2. Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen beaufsichtigt für das Departement die Betreibungsämter in administrativen und personellen Angelegenheiten.
3. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die Staatsanwaltschaften und die Jugendanwaltschaft.
4. Das Obergericht beaufsichtigt die Zivil- und Strafrechtspflege der Gerichte und Schlichtungsbehörden. Es erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften.
5. Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege aus. Regierungsrat und Obergericht erstatten ihm jährlich Bericht.