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271.1 ZSRG CH-TG

§ 2 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Aufsicht

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 ZSRG · Aufsicht

1. Das zuständige Departement führt die allgemeine Verwaltungsaufsicht über die in diesem Gesetz genannten Behörden mit Ausnahme der Schlichtungsbehörden in Mietsachen.

2. Das Amt für Betreibungs- und Konkurswesen beaufsichtigt für das Departement die Betreibungsämter in administrativen und personellen Angelegenheiten.

3. Die Generalstaatsanwaltschaft beaufsichtigt die Staatsanwaltschaften und die Jugendanwaltschaft.

4. Das Obergericht beaufsichtigt die Zivil- und Strafrechtspflege der Gerichte und Schlichtungsbehörden. Es erlässt die notwendigen Ausführungsvorschriften.

5. Der Grosse Rat übt die Oberaufsicht über die gesamte Zivil- und Strafrechtspflege aus. Regierungsrat und Obergericht erstatten ihm jährlich Bericht.

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