§ 19 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Zusammensetzung, Organisation
§ 19 ZSRG · Zusammensetzung, Organisation
1. Jedes Bezirksgericht besteht aus einer Berufsrichterin als Präsidentin oder einem Berufsrichter als Präsident, einer Berufsrichterin als Vizepräsidentin oder einem Berufsrichter als Vizepräsident und mindestens einer weiteren Berufsrichterin oder einem weiteren Berufsrichter sowie nebenamtlichen Mitgliedern und Ersatzmitgliedern.
2. Das Obergericht legt die Zahl der Berufsrichterinnen oder Berufsrichter sowie der nebenamtlichen Mitglieder und Ersatzmitglieder der Bezirksgerichte durch Verordnung fest.
3. Die einzelnen Behördenmitglieder werden mit Ausnahme der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten in ihrer Funktion vom Volk gewählt.
4. Jedes Bezirksgericht regelt in einer Geschäftsordnung die Aufgabenverteilung und die interne Organisation. Diese Geschäftsordnung bedarf der Genehmigung durch das Obergericht.