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271.1 ZSRG CH-TG

§ 18 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden
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§ 18 ZSRG · Schlichtungsbehörde gemäss Gleichstellungsgesetz

1. Der Regierungsrat wählt eine kantonale Schlichtungsstelle gemäss Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann (Gleichstellungsgesetz, GlG).

2. Die Schlichtungsbehörde besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern und zwei Ersatzmitgliedern, wobei auf eine paritätische Vertretung im Sinne der ZPO zu achten ist. Auf Gesuch der klagenden Partei tagt sie bei Diskriminierung durch sexuelle Belästigung in Einerbesetzung. Im Einverständnis der Parteien kann sie auch in den übrigen Fällen in Einerbesetzung tagen.

3. Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht des Obergerichtes. Dieses regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung.

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