§ 17 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen
§ 17 ZSRG · Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen
1. Die Politischen Gemeinden bezeichnen eine Schlichtungsbehörde im Sinne von Art. 200 Abs. 1 ZPO und tragen deren Kosten. Mehrere Gemeinden innerhalb des Bezirks können sich zur Führung einer gemeinsamen Schlichtungsbehörde zusammenschliessen.
2. Die Schlichtungsbehörde besteht aus einer Präsidentin oder einem Präsidenten, zwei weiteren Mitgliedern, zwei Ersatzmitgliedern und einer Aktuarin oder einem Aktuar, wobei auf eine paritätische Vertretung im Sinne der ZPO zu achten ist.
3. Die Schlichtungsbehörde steht unter der Aufsicht der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten und der Oberaufsicht des Obergerichtes.
4. Das Obergericht regelt Organisation und Verfahren durch Verordnung. Der Regierungsrat bezeichnet das für die Formulargenehmigung im Sinne von Art. 266l Abs. 2, Art. 269d Abs. 1 und Art. 298 Abs. 2 des Obligationenrechts (OR) zuständige Departement.