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271.1 ZSRG CH-TG

§ 16 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Zuständigkeit

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden
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§ 16 ZSRG · Zuständigkeit

1. Soweit nicht besondere Schlichtungsbehörden bestehen, wirkt die Friedensrichterin oder der Friedensrichter als Schlichtungsbehörde gemäss den Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung, ZPO).

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