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271.1 ZSRG CH-TG

§ 15 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Friedensrichterin oder Friedensrichter

Gerichte und Schlichtungsbehörden - Schlichtungsbehörden
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§ 15 ZSRG · Friedensrichterin oder Friedensrichter

1. Jeder Bezirk hat eine Friedensrichterin oder einen Friedensrichter. Sie oder er kann in mehreren Bezirken tätig sein.

2. ...

3. Das Obergericht regelt die Organisation, die Wählbarkeitsvoraussetzungen und die Stellvertretung. Es bestimmt nach Rücksprache mit den Bezirksgerichtspräsidentinnen oder Bezirksgerichtspräsidenten das Pensum der Friedensrichterinnen und Friedensrichter.

3bis. Bei längerer Abwesenheit einer Friedensrichterin oder eines Friedensrichters gilt § 22a ZSRG analog, wenn eine Stellvertretung durch eine gewählte Friedensrichterin oder einen gewählten Friedensrichter nicht möglich ist.

4. Ein Mitglied oder Ersatzmitglied eines Bezirksgerichtes oder des Obergerichtes kann nicht Friedensrichterin oder Friedensrichter sein.

5. Die Friedensrichterinnen und Friedensrichter stehen unter der Aufsicht der Bezirksgerichtspräsidentin oder des Bezirksgerichtspräsidenten und der Oberaufsicht des Obergerichtes.

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