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271.1 ZSRG CH-TG

§ 13 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Elektronischer Geschäftsverkehr

Allgemeine Bestimmungen
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§ 13 ZSRG · Elektronischer Geschäftsverkehr

1. Der Regierungsrat erlässt in Absprache mit dem Obergericht die notwendigen Ausführungsbestimmungen über den elektronischen Geschäftsverkehr.

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