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271.1 ZSRG CH-TG

§ 11 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Offizialanwaltsentschädigung

Allgemeine Bestimmungen
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§ 11 ZSRG · Offizialanwaltsentschädigung

1. Gegen die Festsetzung von Offizialanwaltsentschädigungen kann in strafrechtlichen Verfahren die zuständige Staatsanwaltschaft Beschwerde führen.

2. In Zivil- und Strafsachen können die Rechtsmittelinstanzen die Entschädigung von Offizialanwältinnen und Offizialanwälten für das gesamte Verfahren festsetzen, sofern die Vorinstanz den Anwaltstarif unrichtig angewendet hat.

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