271.1
ZSRG
CH-TG
§ 11 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Offizialanwaltsentschädigung
Allgemeine Bestimmungen
§ 11 ZSRG · Offizialanwaltsentschädigung
1. Gegen die Festsetzung von Offizialanwaltsentschädigungen kann in strafrechtlichen Verfahren die zuständige Staatsanwaltschaft Beschwerde führen.
2. In Zivil- und Strafsachen können die Rechtsmittelinstanzen die Entschädigung von Offizialanwältinnen und Offizialanwälten für das gesamte Verfahren festsetzen, sofern die Vorinstanz den Anwaltstarif unrichtig angewendet hat.