271.1
ZSRG
CH-TG
§ 10 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Aktenherausgabe
Allgemeine Bestimmungen
§ 10 ZSRG · Aktenherausgabe
1. Während des Verfahrens dürfen Originalakten nur den in einem Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten ausgehändigt werden. Das Obergericht regelt die Aktenherausgabe bei ausländischen Anwältinnen oder Anwälten.