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271.1 ZSRG CH-TG

§ 10 Gesetz über die Zivil- und Strafrechtspflege (ZSRG) - Aktenherausgabe

Allgemeine Bestimmungen
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§ 10 ZSRG · Aktenherausgabe

1. Während des Verfahrens dürfen Originalakten nur den in einem Anwaltsregister eingetragenen Anwältinnen oder Anwälten ausgehändigt werden. Das Obergericht regelt die Aktenherausgabe bei ausländischen Anwältinnen oder Anwälten.

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