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218.5 CH-TG

§ 6 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die neue Feststellung der notarialischen Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn

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§ 6 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die neue Feststellung der notarialischen Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn

1. In den Staatsarchiven der Kantone Zürich und Thurgau ist ebenfalls je ein Exemplar Grenzplan und Übereinkunft, gegenseitig unterzeichnet, niederzulegen. Die aus § 4 und § 6 erwachsenden Kosten sind von beiden Kantonen zu gleichen Teilen zu tragen.

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