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218.5 CH-TG

§ 2 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die neue Feststellung der notarialischen Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn

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§ 2 Übereinkunft zwischen den Kantonen Zürich und Thurgau betreffend die neue Feststellung der notarialischen Fertigungsgrenze für die auf der Kantonsgrenze Zürich-Thurgau liegenden Grundstücke der Gemeinden Ossingen, Waltalingen, zürcherisch Wilen und Oberneunforn

1. Der genaue Verlauf der abgeänderten Fertigungsgrenze ist in besonders zu diesem Zwecke hergestellten Grenzplänen Nummern 1, 2 und 3 im Massstab 1:1000 durch eine rot bandierte Linie ausgezeichnet.

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