§ 8 Geoinformationsweisung - Übrige kantonale Stellen
§ 8 Geoinformationsweisung · Übrige kantonale Stellen
1. Den Amtsstellen, die mit Geodaten arbeiten, obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten
1. frühzeitige Information der GIS-Fachstelle über neue Projekte im Bereich Geoinformation
2. koordinierte Beschaffung und Bearbeitung von Geodaten gemäss Projektantrag
3. * Einhaltung der festgelegten Normen und Standards für Geodaten und Geometadaten
4. * Sicherstellung der erforderlichen Aktualität, Qualität und der fachlichen Richtigkeit der Geodaten
5. Erstellung von Umsetzungsplänen für Geoinformationsprojekte als Grundlage für Budgetierung und Beschaffungsplanung
6. * Gewährleistung der Anbindung von Fachapplikationen an die Geodateninfrastruktur der kantonalen Verwaltung und Übernahme der daraus entstehenden Kosten
2. Jede Amtsstelle mit eigenen Geoinformationsprojekten oder Geodaten nach § 9 TG GeoIG bezeichnet einen GIS-Koordinator oder eine GIS-Koordinatorin als Anlaufstelle für die GIS-Fachstelle.