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§ 8 Geoinformationsweisung - Übrige kantonale Stellen

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§ 8 Geoinformationsweisung · Übrige kantonale Stellen

1. Den Amtsstellen, die mit Geodaten arbeiten, obliegen insbesondere folgende Aufgaben und Pflichten

1. frühzeitige Information der GIS-Fachstelle über neue Projekte im Bereich Geoinformation

2. koordinierte Beschaffung und Bearbeitung von Geodaten gemäss Projektantrag

3. * Einhaltung der festgelegten Normen und Standards für Geodaten und Geometadaten

4. * Sicherstellung der erforderlichen Aktualität, Qualität und der fachlichen Richtigkeit der Geodaten

5. Erstellung von Umsetzungsplänen für Geoinformationsprojekte als Grundlage für Budgetierung und Beschaffungsplanung

6. * Gewährleistung der Anbindung von Fachapplikationen an die Geodateninfrastruktur der kantonalen Verwaltung und Übernahme der daraus entstehenden Kosten

2. Jede Amtsstelle mit eigenen Geoinformationsprojekten oder Geodaten nach § 9 TG GeoIG bezeichnet einen GIS-Koordinator oder eine GIS-Koordinatorin als Anlaufstelle für die GIS-Fachstelle.

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