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§ 7 Geoinformationsweisung - GIS-Fachstelle

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§ 7 Geoinformationsweisung · GIS-Fachstelle

1. Das Amt für Geoinformation führt das ThurGIS-Zentrum als kantonale Fachstelle im Bereich des geografischen Informationssystems (GIS-Fachstelle).

2. Die GIS-Fachstelle gewährleistet, dass die Geobasisdaten und die anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten nachhaltig verfügbar und historisiert sind.

3. Die GIS-Fachstelle ist namentlich zuständig für

1. den Betrieb der Geodaten-Infrastruktur der kantonalen Verwaltung und die Durchführung entsprechender Projekte

2. die Unterstützung und Beratung der beteiligten Stellen bei Aufbau und Nutzung von Geodaten (Datenmodellierung, Datenerfassung, Beschaffung von Informatikwerkzeugen, Qualitätssicherung)

3. * die Bereitstellung eines bedarfsgerechten Ausbildungsangebotes im Bereich Geoinformation

4. den regelmässigen Informationsaustausch zwischen dem Amt für Geoinformation und den betroffenen Amtsstellen

5. * die Co-Projektleitung bei Projekten im Bereich Geoinformation und im Zusammenhang mit Geodaten

6. * die Koordination mit den für die Geodateninfrastruktur zuständigen Stellen beim Bund, bei den Kantonen und den Gemeinden

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