211.445
CH-TG
§ 13 Geoinformationsweisung - Beteiligung des Amtes für Geoinformation
§ 13 Geoinformationsweisung · Beteiligung des Amtes für Geoinformation
1. Das Amt für Geoinformation budgetiert jährlich einen Betrag für Beteiligungen an Projekten zur Datenbeschaffung.
2. Der Budgetantrag des Amtes für Geoinformation erfolgt in Absprache mit der Geoinformations-Kommission.