§ 12 Geoinformationsweisung - Budgetierung
§ 12 Geoinformationsweisung · Budgetierung
1. Vom Amt für Geoinformation wird zentral budgetiert
1. * Beschaffung der Server-Infrastruktur und Datenbanken für die Geodateninfrastruktur sowie Betrieb und Datensicherung
2. Beschaffung und Betrieb von GIS-Standardsoftware
3. Beschaffung und Betrieb von GIS-Konzernapplikationen
4. * Qualitätsmanagement von Geobasisdaten und anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten gemäss Geobasisdatenkatalog und Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts
5. Koordinationsaufgaben und Projektleitung bei GIS-Konzernprojekten
6. * Beschaffung und Betrieb von ETL-Software
2. Von den zuständigen Amtsstellen nach § 9 TG GeoIG werden budgetiert
1. * Beschaffung und Bereitstellung von Geobasisdaten und anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten im Fachbereich der Amtsstelle gemäss Geobasisdatenkatalog und Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen der Geobasisdaten des Bundes
2. * Nachführung und Gewährleistung der Aktualität, Qualität und fachlichen Richtigkeit von Geodaten im Fachbereich der Amtsstelle
3. * Fachapplikationen der Amtsstellen und deren Anbindung an die Geodateninfrastruktur der kantonalen Verwaltung