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§ 12 Geoinformationsweisung - Budgetierung

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§ 12 Geoinformationsweisung · Budgetierung

1. Vom Amt für Geoinformation wird zentral budgetiert

1. * Beschaffung der Server-Infrastruktur und Datenbanken für die Geodateninfrastruktur sowie Betrieb und Datensicherung

2. Beschaffung und Betrieb von GIS-Standardsoftware

3. Beschaffung und Betrieb von GIS-Konzernapplikationen

4. * Qualitätsmanagement von Geobasisdaten und anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten gemäss Geobasisdatenkatalog und Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts

5. Koordinationsaufgaben und Projektleitung bei GIS-Konzernprojekten

6. * Beschaffung und Betrieb von ETL-Software

2. Von den zuständigen Amtsstellen nach § 9 TG GeoIG werden budgetiert

1. * Beschaffung und Bereitstellung von Geobasisdaten und anderen elektronisch direkt zugänglichen Geodaten im Fachbereich der Amtsstelle gemäss Geobasisdatenkatalog und Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen der Geobasisdaten des Bundes

2. * Nachführung und Gewährleistung der Aktualität, Qualität und fachlichen Richtigkeit von Geodaten im Fachbereich der Amtsstelle

3. * Fachapplikationen der Amtsstellen und deren Anbindung an die Geodateninfrastruktur der kantonalen Verwaltung

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