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§ 1 Geoinformationsweisung - Geltungsbereich

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§ 1 Geoinformationsweisung · Geltungsbereich

1. Diese Weisung gilt für die gesamte kantonale Verwaltung mit Ausnahme der selbständigen Anstalten und für alle von der kantonalen Verwaltung beschafften, verwalteten und digital abgegebenen Geodaten.

2. Die Weisung gilt nicht für die Erhebung und Veröffentlichung von statistischen Daten.

3. Soweit diese Weisung keine besonderen Bestimmungen für Geoinformationsprojekte enthält, gilt die Informatikverordnung (ITV), insbesondere bezüglich Beschaffung von Hard- und Software sowie Projektablauf.

Geltungsbereich § 2 Geoinformationsweisung →

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