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211.443 VV CH-TG

§ 9 Vermessungsverordnung (VV) - Öffentliche Auflage

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§ 9 VV · Öffentliche Auflage

1. Der Plan für das Grundbuch und die weiteren zum Zweck der Grundbuchführung erstellten Auszüge aus dem Grunddatensatz sind nach einer Ersterhebung oder Erneuerung, bei denen Grundeigentümerinnen oder -eigentümer in ihren Rechten berührt sind, während 30 Tagen öffentlich aufzulegen.

2. Die Auflage ist im kantonalen Amtsblatt und im Publikationsorgan der Gemeinde anzukündigen.

3. Zu Beginn der Auflage ist den Grundeigentümerinnen und -eigentümern, deren Adresse bekannt ist, unter Eröffnung einer Einsprachefrist von 30 Tagen ein Güterzettel mit der Grundstücksbeschreibung zuzustellen.

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