211.443
VV
CH-TG
§ 8 Vermessungsverordnung (VV) - Verifikation
Prüfung, Auflage und Genehmigung
§ 8 VV · Verifikation
1. Alle Bestandteile der amtlichen Vermessung unterliegen der Prüfung durch das Amt für Geoinformation.
2. Die Verifikation ist in der Regel innerhalb eines Jahres nach Abschluss der Ersterhebung und Erneuerung abzuschliessen.
3. Festgestellte Mängel sind vor der öffentlichen Auflage zu beseitigen.