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211.443 VV CH-TG

§ 7 Vermessungsverordnung (VV) - Gemeindegrenzen

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§ 7 VV · Gemeindegrenzen

1. Die Gemeindegrenzen sind entlang von natürlichen oder künstlichen Grenzen wie Bächen, Strassen und Eisenbahnlinien sowie entlang von Grundstücksgrenzen zu verlegen.

2. Wo dies nicht möglich ist, sind die Grenzlinien als möglichst lange Geraden oder als Kreisbogen zu definieren.

3. Grundstücke, die durch Gemeindegrenzen zerschnitten werden, sind entlang der Gemeindegrenzen aufzuteilen.

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