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211.443 VV CH-TG

§ 6 Vermessungsverordnung (VV) - Grenzzeichen

Vermarkung
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§ 6 VV · Grenzzeichen

1. Grundstücksgrenzen sind entsprechend den Vorgaben des Bundes zu vermarken.

2. Die Gemeinden können entlang von Flur- und Waldstrassen auf das Anbringen von Grenzzeichen in Absprache mit dem Amt für Geoinformation teilweise verzichten.

3. Auf das Anbringen von Grenzzeichen kann verzichtet werden, wenn dadurch die Bausubstanz beschädigt oder gefährdet wird.

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