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211.443 VV CH-TG

§ 5 Vermessungsverordnung (VV) - Einsprache und Klage

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§ 5 VV · Einsprache und Klage

1. Nach dem Anbringen der Grenzzeichen ist den Grundeigentümerinnen und -eigentümern eine Einsprachefrist von 30 Tagen zu eröffnen, innert welcher sie die Grenzfestsetzung beim Gemeinderat anfechten können.

2. Erfolgt eine Einsprache und erzielt der Gemeinderat keine Einigung, ist eine Frist von 30 Tagen zur Einreichung der zivilrechtlichen Klage anzusetzen.

3. Bei unbenütztem Fristablauf wird die Grenzfestsetzung rechtsgültig.

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