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211.443 VV CH-TG

§ 4 Vermessungsverordnung (VV) - Grenzfeststellung

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§ 4 VV · Grenzfeststellung

1. Liegenschaftsgrenzen sind unter der Leitung einer im eidgenössischen Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragenen Person festzustellen und anschliessend zu verpflocken.

2. Grundeigentümerinnen und -eigentümer wirken bei der Grenzfeststellung mit. Wer die Mitwirkung verweigert, haftet für die entstehenden Mehrkosten.

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