211.443
VV
CH-TG
§ 4 Vermessungsverordnung (VV) - Grenzfeststellung
Vermarkung
§ 4 VV · Grenzfeststellung
1. Liegenschaftsgrenzen sind unter der Leitung einer im eidgenössischen Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragenen Person festzustellen und anschliessend zu verpflocken.
2. Grundeigentümerinnen und -eigentümer wirken bei der Grenzfeststellung mit. Wer die Mitwirkung verweigert, haftet für die entstehenden Mehrkosten.