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211.443 VV CH-TG

§ 32 Vermessungsverordnung (VV) - Beitragskürzung

Weitere Bestimmungen
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§ 32 VV · Beitragskürzung

1. Das Departement kann Beiträge an die Kosten der amtlichen Vermessung verweigern oder kürzen, wenn nicht das wirtschaftlich günstigste Angebot berücksichtigt wurde.

2. Die Angebote sind dem Amt für Geoinformation auf Verlangen einzureichen.

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