211.443
VV
CH-TG
§ 30 Vermessungsverordnung (VV) - Aufgaben des Kantons
Nachführung und Unterhalt - Unterhalt
§ 30 VV · Aufgaben des Kantons
1. Dem Amt für Geoinformation obliegt der Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie der Kantonsgrenze.
2. Es regelt den Unterhalt und die Dokumentation der historischen Hoheitsgrenzzeichen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege und dem Staatsarchiv.