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211.443 VV CH-TG

§ 30 Vermessungsverordnung (VV) - Aufgaben des Kantons

Nachführung und Unterhalt - Unterhalt
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§ 30 VV · Aufgaben des Kantons

1. Dem Amt für Geoinformation obliegt der Unterhalt der Lage- und Höhenfixpunkte 2 sowie der Kantonsgrenze.

2. Es regelt den Unterhalt und die Dokumentation der historischen Hoheitsgrenzzeichen in Zusammenarbeit mit dem Amt für Denkmalpflege und dem Staatsarchiv.

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