Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.443 VV CH-TG

§ 3 Vermessungsverordnung (VV) - Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer

Allgemeine Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (30 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 3 VV · Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer

1. Als Kantonsgeometerin oder Kantonsgeometer bezeichnet das Departement eine im eidgenössischen Register der Ingenieur-Geometerinnen und Ingenieur-Geometer eingetragene Person.

2. Die Kantonsgeometerin oder der Kantonsgeometer leitet die für die Aufsicht über die amtliche Vermessung zuständige Stelle fachlich weisungsungebunden.

← § 2 VV Vermessungsverordnung (VV) - Departement § 4 VV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →