211.443
VV
CH-TG
§ 29 Vermessungsverordnung (VV) - Aufgaben der Gemeinden
Nachführung und Unterhalt - Unterhalt
§ 29 VV · Aufgaben der Gemeinden
1. Den Gemeinden obliegt der Unterhalt der amtlichen Vermessung, insbesondere
1. Ergänzung des Netzes der Lagefixpunkte 3;
2. Reparatur von Lagefixpunkten 3;
3. Nachtrag und Änderung von Gebäudeversicherungsnummern und eidgenössischem Gebäudeidentifikator;
4. Ersatz ungenauer Daten durch lokale Entzerrungen;
5. Erfassung und Änderung von Strassennamen und Hausnummern;
6. Planaufbewahrung;
7. Datenhaltung (Verwaltung, Sicherung und Aufbewahrung).