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211.443 VV CH-TG

§ 29 Vermessungsverordnung (VV) - Aufgaben der Gemeinden

Nachführung und Unterhalt - Unterhalt
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§ 29 VV · Aufgaben der Gemeinden

1. Den Gemeinden obliegt der Unterhalt der amtlichen Vermessung, insbesondere

1. Ergänzung des Netzes der Lagefixpunkte 3;

2. Reparatur von Lagefixpunkten 3;

3. Nachtrag und Änderung von Gebäudeversicherungsnummern und eidgenössischem Gebäudeidentifikator;

4. Ersatz ungenauer Daten durch lokale Entzerrungen;

5. Erfassung und Änderung von Strassennamen und Hausnummern;

6. Planaufbewahrung;

7. Datenhaltung (Verwaltung, Sicherung und Aufbewahrung).

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