211.443
VV
CH-TG
§ 22 Vermessungsverordnung (VV) - Berichtigungsmutation
Nachführung und Unterhalt - Laufende Nachführung
§ 22 VV · Berichtigungsmutation
1. Zur Behebung von Widersprüchen in der amtlichen Vermessung reicht das Amt für Geoinformation dem Grundbuchamt zuhanden der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers den Auftrag für eine Berichtigungsmutation ein.