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211.443 VV CH-TG

§ 22 Vermessungsverordnung (VV) - Berichtigungsmutation

Nachführung und Unterhalt - Laufende Nachführung
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§ 22 VV · Berichtigungsmutation

1. Zur Behebung von Widersprüchen in der amtlichen Vermessung reicht das Amt für Geoinformation dem Grundbuchamt zuhanden der Nachführungsgeometerin oder des Nachführungsgeometers den Auftrag für eine Berichtigungsmutation ein.

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