211.443
VV
CH-TG
§ 2 Vermessungsverordnung (VV) - Amt für Geoinformation
Allgemeine Bestimmungen
§ 2 VV · Amt für Geoinformation
1. Das Amt für Geoinformation übt die Aufsicht über die amtliche Vermessung aus und erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen.
2. Es koordiniert Vermessungsvorhaben mit anderen Geodatenprojekten.