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211.443 VV CH-TG

§ 2 Vermessungsverordnung (VV) - Amt für Geoinformation

Allgemeine Bestimmungen
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§ 2 VV · Amt für Geoinformation

1. Das Amt für Geoinformation übt die Aufsicht über die amtliche Vermessung aus und erlässt die notwendigen technischen und administrativen Weisungen.

2. Es koordiniert Vermessungsvorhaben mit anderen Geodatenprojekten.

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