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§ 9 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Transformation anderer Bezugssysteme

Bezugssysteme und Bezugsrahmen
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§ 9 TG GeoIV · Transformation anderer Bezugssysteme

1. Für Geodaten, die andere räumliche Bezugssysteme verwenden, muss die nach der jeweiligen Fachgesetzgebung zuständige Stelle die Transformation in die amtlichen Bezugssysteme und Bezugsrahmen gewährleisten.

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