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211.442 CH-TG

§ 8 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Amtlicher Lage- und Höhenbezug

Bezugssysteme und Bezugsrahmen
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§ 8 TG GeoIV · Amtlicher Lage- und Höhenbezug

1. Der Lagebezug und der Höhenbezug der Geodaten richten sich unter Berücksichtigung der festgelegten Übergangsfristen nach den geodätischen Beschreibungen des Bundesrechts.

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