211.442
CH-TG
§ 7 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Verbindliche Normen
Allgemeine Bestimmungen
§ 7 TG GeoIV · Verbindliche Normen
1. Das Amt für Geoinformation bezeichnet unter Mitwirkung der übrigen zuständigen Ämter des Kantons die für Geobasisdaten, andere elektronisch direkt zugängliche Geodaten und Geometadaten verbindlichen Normen.
2. Es berücksichtigt dabei die Vorgaben des Bundes und den Stand der Technik.