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211.442 CH-TG

§ 5 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Anhänge, Verzeichnis

Allgemeine Bestimmungen
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§ 5 TG GeoIV · Anhänge, Verzeichnis

1. Es werden die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss Anhang 1 geführt.

2. Es werden die Geodaten gemäss Anhang 2 geführt.

3. Für den Bezug von Geodaten gelten die Preise gemäss Anhang 3.

4. Das Amt für Geoinformation führt ein Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts.

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