211.442
CH-TG
§ 5 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Anhänge, Verzeichnis
Allgemeine Bestimmungen
§ 5 TG GeoIV · Anhänge, Verzeichnis
1. Es werden die Geobasisdaten des kantonalen Rechts gemäss Anhang 1 geführt.
2. Es werden die Geodaten gemäss Anhang 2 geführt.
3. Für den Bezug von Geodaten gelten die Preise gemäss Anhang 3.
4. Das Amt für Geoinformation führt ein Verzeichnis der kantonalen Ergänzungen zum Katalog der Geobasisdaten des Bundesrechts.