211.442
CH-TG
§ 44 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Kosten für die Erfassung, Anpassung und Nachführung
Finanzierung
§ 44 TG GeoIV · Kosten für die Erfassung, Anpassung und Nachführung
1. Die Kosten für die Erfassung, Anpassung und Nachführung der Geodaten trägt die nach der Fachgesetzgebung zuständige Stelle.
2. Ergibt sich aus der Fachgesetzgebung keine zuständige Stelle, sind die Kosten von der im Geobasisdatenkatalog bezeichneten zuständigen Stelle zu tragen.