Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.442 CH-TG

§ 40 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Form

Leitungskataster
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§ 40 TG GeoIV · Form

1. Die Daten des Leitungskatasters werden in digitaler Form als Geobasisdaten nach kantonalem Recht geführt.

2. Das Geodatenmodell beschreibt den Inhalt gemäss Objektkatalog und die Datenstruktur in der vom Departement festgelegten Beschreibungssprache.

3. Das Darstellungsmodell legt Detaillierungsgrad, Signaturen und Legenden fest.

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