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§ 39 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Aufsicht

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§ 39 TG GeoIV · Aufsicht

1. Die Aufsicht obliegt dem Amt für Geoinformation und umfasst insbesondere

1. Erlass von administrativen und technischen Vorschriften für die Erfassung und Nachführung, namentlich Objektkatalog, Geodatenmodell und Darstellungsmodell;

2. Festlegung der Mindestanforderungen an die Qualität;

3. Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Anforderungen;

4. Bereitstellung von Werkzeugen zur technischen Qualitätsprüfung.

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