211.442
CH-TG
§ 39 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Aufsicht
Leitungskataster
§ 39 TG GeoIV · Aufsicht
1. Die Aufsicht obliegt dem Amt für Geoinformation und umfasst insbesondere
1. Erlass von administrativen und technischen Vorschriften für die Erfassung und Nachführung, namentlich Objektkatalog, Geodatenmodell und Darstellungsmodell;
2. Festlegung der Mindestanforderungen an die Qualität;
3. Überprüfung der Einhaltung von Vorschriften und Anforderungen;
4. Bereitstellung von Werkzeugen zur technischen Qualitätsprüfung.