Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
211.442 CH-TG

§ 35 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Laufende Änderungen

Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (47 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 TG GeoIV · Laufende Änderungen

1. ...

2. Die für den Erlass zuständige Stelle veranlasst spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage den entsprechenden Eintrag.

3. Der Eintrag in den Kataster entfaltet keine Rechtswirkungen, ausser die Fachgesetzgebung sieht bei laufenden Änderungen mit Vorwirkung eine andere Regelung vor.

← § 34 TG GeoIV Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Departement, Amt § 36 TG GeoIV →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →