211.442
CH-TG
§ 35 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Laufende Änderungen
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
§ 35 TG GeoIV · Laufende Änderungen
1. ...
2. Die für den Erlass zuständige Stelle veranlasst spätestens mit Beginn der öffentlichen Auflage den entsprechenden Eintrag.
3. Der Eintrag in den Kataster entfaltet keine Rechtswirkungen, ausser die Fachgesetzgebung sieht bei laufenden Änderungen mit Vorwirkung eine andere Regelung vor.