211.442
CH-TG
§ 32 Geoinformationsverordnung (TG GeoIV) - Verwaltung und Nachführung der Daten
Kataster der öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen
§ 32 TG GeoIV · Verwaltung und Nachführung der Daten
1. Datenverwaltungsstelle für Daten im Zuständigkeitsbereich des Kantons ist das Amt für Geoinformation.
2. Die Gemeinden betreiben für Daten in ihrem Zuständigkeitsbereich eine eigene Datenverwaltungsstelle oder beauftragen Private oder das Amt für Geoinformation mit dem Betrieb einer Datenverwaltungsstelle.
3. Die Datenverwaltungsstellen, die von den Gemeinden oder von beauftragten Privaten betrieben werden, verwalten und führen die Daten nach, prüfen die Daten gemäss den kantonalen Vorgaben und übermitteln sie an das Amt für Geoinformation.